Vereinssatzung

Satzung des Vereins „Bildung International – Kinderhilfe Indien e.V.“ (BIKI e.V.)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Bildung International – Kinderhilfe Indien e.V. (BIKI e.V.) und hat seinen Sitz in München. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist es, bedürftigen Kindern in Indien eine Erziehung und schulische Aus- und Weiterbildung zu ermöglichen. Der Verein achtet dabei auf Chancengleichheit für Jungen und Mädchen.

  2. Zur Verwirklichung der Vereinszwecke wird der Verein in der Bundesrepublik Deutschland Spenden einwerben und freigebige Zuwendungen jeder Art annehmen. Die Spenden werden zweckgebunden für Schulgeldzahlungen, Mittagessen, Schuluniformen, Unterrichtsmaterial, schulische Transportkosten und Unterrichtskosten verwendet. Unter anderem unterstützt der Verein anfallende Sanierungsprojekte an den Schulen.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung von relevantem Schulwissen und Bildung, auch im Sinne des Gedankens der Nachhaltigkeit zu den Themen Umweltschutz, Toleranz, Gleichberechtigung und Achtung vor dem Leben.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche oder juristische Person werden. Vorausgesetzt ist lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete schriftliche Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist erfolgt, sobald der Vorstand dem Interessierten die Aufnahme schriftlich bestätigt und der erste Mitgliedsbeitrag an den Verein gezahlt worden ist. Als Ergänzung bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Aufnahmeantrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

  2. Die Mitgliedschaft wird beendet:

o durch Tod

o durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann

o durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann

o durch Ausschließung mangels Interesse, die nur durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne triftigen Grund für mindestens 1 Jahr der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet worden ist

  1. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

  2. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

  3. Mitgliedsbeiträge

    Der Mitgliedsbeitrag beträgt 30,- EURO pro Kalenderjahr, sofern nicht durch die Mitgliederversammlung ein anderer Betrag beschlossen wird. In wirtschaftlichen Härtefällen kann einem Mitglied der Mitgliedsbeitrag durch den Vorstand erlassen werden, ermäßigt oder Ratenzahlung bewilligt werden.

    Der Mitgliedsbeitrag ist in voller Höhe auch bereits für das Gründungsjahr des Vereins unverzüglich nach Gründung des Vereins zahlbar; im Übrigen jeweils am 02.01. des darauf folgenden Kalenderjahres. Der Austritt oder Ausschluss aus dem Verein befreit nicht von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr.

§4 Vorstand des Vereins

  1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom übrigen Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Jeder Vorsitzende ist in allen Vereinsangelegenheiten allein vertretungsberechtigt.

  3. Die innere Willensbildung des Vorstands erfolgt aufgrund von Beschlussfassungen, die entweder in Vorstandssitzungen oder im Wege der Telekommunikation durchgeführt werden. Der am Anfang einer jeden Mitgliederversammlung bestimmte Protokollführer hat über die Verhandlung der Mitgliederversammlung sowie über die Beschlussfassung des Vorstandes Protokoll zu führen, das von ihm, dem Versammlungsleiter und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist (vgl. § 6 Abs. 5).

  4. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt über sämtliche Einnahmen und Ausgaben Buch. Das Kassenbuch wird jährlich im Vorfeld der Mitgliederversammlung vom Kassenprüfer geprüft.

    Organe des Vereins sind: -Mietglieder

    -Der Vorstand,
    bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt;

Wiederwahl ist zulässig; der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

-Der Beirat,
der auf Beschluss des Vorstands aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.

§5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre, möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt u.a. über:

o die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, o Entlastung des Vorstandes,
o die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
o die Ausschließung eines Mitglieds,

o die Auflösung des Vereins, die Verwendung seines Vermögens.

  1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein; die Einladung an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes muss mindestens 3 Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung beantragen.

  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 15 % der Mitglieder anwesend sind. Ansonsten beruft der Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung ein, die unabhängig von einer Anwesenheitsquote der Mitglieder auf jeden Fall beschlussfähig ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Wahlen erfolgen – wenn nicht einstimmig durch Zuruf – schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, einschließlich einer Änderung des Vereinszwecks, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins, bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die in § 1 genannte gemeinnützige Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

  4. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter dem zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung übersandt werden. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nach dem die Niederschrift übersandt worden ist, erhoben werden.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

§6 Auflösung und Zweckänderung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für Bildungszwecke, möglichst im Sinne der Satzung des Vereins, zu verwenden.

Die Satzung wurde errichtet am 15.10.2009. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.02.2013 wurde die Satzung nochmals geändert.

München, 28.02.2013